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BGH, 17.12.1964 - II ZR 115/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58
Anklage beim Landgericht
Auszug aus BGH, 17.12.1964 - II ZR 115/64
Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzelfall berufenen Richter (BVerfGE 4, 412, 416; 9, 223, 226). - BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62
Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper
Auszug aus BGH, 17.12.1964 - II ZR 115/64
Denn eine unnötige und deshalb mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfall zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht (BVerfG Beschlüsse 2 BvR 42, 83, 89/63 vom 24. März 1964 = NJW 64, 1020 und 2 BvR 498/62 vom 2. Juni 1964 = NJW 64, 1667). - BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55
Gesetzlicher Richter
Auszug aus BGH, 17.12.1964 - II ZR 115/64
Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzelfall berufenen Richter (BVerfGE 4, 412, 416; 9, 223, 226). - BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63
Geschäftsverteilungsplan
Auszug aus BGH, 17.12.1964 - II ZR 115/64
Denn eine unnötige und deshalb mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfall zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht (BVerfG Beschlüsse 2 BvR 42, 83, 89/63 vom 24. März 1964 = NJW 64, 1020 und 2 BvR 498/62 vom 2. Juni 1964 = NJW 64, 1667).